Fanverein von Fans für Fans
-
- Beiträge: 117
- Registriert: 24. Okt 2006, 17:53
- Wohnort: Münster
Re: Fanverein von Fans für Fans
ich komme aus münster und kann dementsprechend leute aus der ecke münster/dortmund/paderborn mitnehmen.
Gemeinsam für unsere Tradition
Gemeinsam für unseren Fußball
Gemeinsam für den KSV
Gemeinsam für unseren Fußball
Gemeinsam für den KSV
Re: Fanverein von Fans für Fans
Hallo zusammen, ich war dann mal so frei nach Vorbild der Mannheimer die Darmstädter zu beklauen, nur das ich nicht die Fahnen genommen habe, sondern die Satzung des Fanvereins.
Am Freitag muß irgendwie eine Richtung in die Versammlung gebracht werden, deshalb schlage ich die nachfolgende Satzung zur Gründung vor. Nach erfolgreicher Gründung des Vereins kann dann die Satzung bei Bedarf geändert werden.
Wie gesagt, erst gründen, dann dürfen die Mitglieder die Satzung ändern. Aber nur die Mitglieder.
Wir werden uns schon einig werden.
RWG Mirco
PS: Für Getränke wird gesorgt sein.
DER ENTWURF
Stand 26.08.2009
§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Nordkurve Kassel“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen aller Fans des KSV Hessen Kassel e.V., insbesondere der aktiven Fanclubs des KSV Hessen Kassel e.V., die Förderung des KSV Hessen Kassel e.V. selbst und des Fußballsports im Allgemeinen, sowie die Förderung von Toleranz, Gewaltfreiheit und Völkerverständigung bei allen Fans und aktiven Fanclubs des KSV Hessen Kassel e.V..
(a) Der Verein unterstützt Fans und Fanclubs in allen Belangen, insbesondere bei der gemeinsamen friedlichen und gewaltfreien Unterstützung des KSV Hessen Kassel e.V. und des Fußballsports im Allgemeinen, aber auch bei der Durchsetzung ihrer Interessen gegenüber dem KSV Hessen Kassel e.V. oder sonstigen Dritten.
(b) Der Verein pflegt die kulturelle Betätigung der Fanszene des KSV Hessen Kassel e.V. und deren Mitgliedern, indem er sie bei der aktiven Freizeitgestaltung unterstützt. Der Verein setzt sich für den Aufbau, den Erhalt und die Pflege der friedlichen und gewaltfreien Fußballfankultur in Kassel und anderswo ein und fördert den Zusammenhalt innerhalb der Fanszene durch gemeinsame Aktivitäten und Aktionen.
(c) Der Verein leistet Öffentlichkeitsarbeit und übernimmt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die sich die Förderung von Toleranz und die Achtung der Rechte aller zum Ziel gesetzt haben.
(d) Der Verein bezweckt die Förderung der kulturellen Beziehungen mit in- und ausländischen Fanclubs. Der Verein strebt einen freundschaftlichen Austausch auf dem Gebiet der Kultur und Völkerverständigung mit Fanclubs aus der ganzen Welt an. Dazu unterstützt er jedwede friedliche und gewaltfreie Art von Tätigkeit, die geeignet ist, die Beziehung zwischen Fanclubs zu intensivieren. Er stellt Kontakte zu anderen Fanclubs bzw. Dachorganisationen her. Er pflegt entstehende und bestehende Kontakte zu Fans und Fanclubs anderer Fußballvereine im In- und Ausland. Der Verein unterstützt Fanreisen von Mitgliedern der ihm angeschlossenen Fanclubs in andere Länder sowie nationale und internationale Begegnungen mit Fanclubs aus anderen Ländern.
(e) Der Verein wendet sich gegen jede Art von Rassismus oder Diskriminierung sowie jede Form von Gewalt bei Fußballveranstaltungen. Der Verein bezweckt die Förderung von Toleranz unter den Fans und gegenüber den Fans anderer Mannschaften. Der Verein unterstützt das friedliche gewaltfreie gemeinsame Sehen und Erleben von Fußballspielen in Stadien und außerhalb der Stadien.
(f) Der Verein wird Bindeglied zwischen Fans, Verein und Sozialarbeit der interessierten Jugendpflegen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne von § 51 AO.
3. Weltanschauliche, konfessionelle sowie politische Ziele und Zwecke dürfen nicht verfolgt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sein. Bei nicht volljährigen Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Eine Ablehnung des Antrags muss begründet werden.
§ 4 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung, bei einer juristischen Person auch durch Auflösung.
2. Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht zuvor durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beendet wurde.
3. Bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder bei sonstigem vereinsschädigenden Verhalten kann ein Mitglied, wenn dies der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt, ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Ausschlusses kann das betroffene Mitglied Einspruch einlegen und eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Einspruch ist zusammen mit dem Antrag schriftlich beim Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der Ausschlussmitteilung einzureichen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die betroffene Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten.
4. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es nach einmaliger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
5. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit Wirkung jeweils für das
folgende Geschäftsjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail sowie durch geeignete Veröffentlichung im Internet. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung abgesandt sein. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Punkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat vor Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Anträge auf Satzungsänderung, Abwahl des Vorstands sowie Wahlen sind nur dann zulässig, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gemacht worden sind.
2. Die Mitliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Der Ort der Mitgliederversammlung ist in der Regel in Kassel . Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung ist für die in dieser Satzung genannten Angelegenheiten zuständig. Außer den an anderer Stelle genannten Angelegenheiten sind dies insbesondere:
•Satzungsänderungen
•Entgegennahme des Rechenschafts- und Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstands
•Wahl und ggf. Abwahl des Vorstandes
•Wahl der Rechnungsprüfer
•Auflösung des Vereins
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme; Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 66% der abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Vereinsauflösung eine solche von 75% der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende, Protokollführer ist ein weiteres Mitglied des Vorstands, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.
5. Falls die Interessen des Vereins es erfordern ruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe und der zu behandelnden Punkte dies verlangt. Die Einberufung hat spätestens vier Wochen zu erfolgen, nachdem der Vorstand von dem Grund der außerordentlichen Mitgliederversammlung Kenntnis erlangt.
6. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen. Dieser darf nicht dem Vorstand angehören. Der Wahlleiter wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
7. Wahlen haben in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Sie können auch per Akklamation stattfinden, sofern ein Mitglied dies beantragt und 2/3 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit in der Satzung oder im Gesetz nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Sämtliche Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 6 Personen:
- der/m Vorsitzendem/in,
- der/m stellvertretenden Vorsitzendem/in,
- der/m Schatzmeister/in,
- jeweils einem Vertreter der 3 großen Fangruppierungen
2. Vorsitzende/in, stellvertretende/r Vorsitzende/in und Schatzmeister/in werden jeweils in separaten Wahlgängen gewählt. Kandidieren für das jeweilige Amt mehrere Kandidaten und hat kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenanzahl erreicht haben. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit.
3. Für die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Im Innenverhältnis sind alle Vorstandsmitglieder gleichberechtigt.
§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
- Ausführung der laufenden Geschäfte des Vereins.
§ 10 Amtsdauer des Vorstands
1.Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von einem Jahr vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode durch Abwahl oder aus sonstigen Gründen aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf der nächst möglichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter per E-Mail oder per Post einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten, es sei denn, dass die Vorstandsmitglieder hierauf im Einzelfall verzichten. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren insbesondere per E-Mail getroffen werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Verlauf der Vorstandssitzungen und die daraus resultierenden Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und den Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.
3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in welcher insbesondere Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder und der Ablauf der Vorstandssitzungen (Turnus, Protokollführung, etc.) festgehalten werden.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Aufgabe ist die Prüfung der Kassenführung des Vereins. Sie teilen das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung mit. Wesentliche Mängel haben sie unverzüglich anzuzeigen.
§ 13 Vereinsvermögen
1. Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
2. Niemand darf durch Vergütungen welche dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind begünstigt werden..
3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder Kostenerstattung in Form von Pauschalen oder gegen Nachweis für Porto, Telefon etc. erhalten.
§ 14 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss von drei Vierteln der Mitglieder. Sind diese zur Mitgliederversammlung nicht erschienen, so wird eine zweite Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes einberufen, bei der zwei Drittel der anwesenden Mitglieder den Verein auflösen können.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.
3. Das nach Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins wird der Jugendarbeit des KSV Hessen Kassel e.V. zur Verfügung gestellt
Am Freitag muß irgendwie eine Richtung in die Versammlung gebracht werden, deshalb schlage ich die nachfolgende Satzung zur Gründung vor. Nach erfolgreicher Gründung des Vereins kann dann die Satzung bei Bedarf geändert werden.
Wie gesagt, erst gründen, dann dürfen die Mitglieder die Satzung ändern. Aber nur die Mitglieder.
Wir werden uns schon einig werden.
RWG Mirco
PS: Für Getränke wird gesorgt sein.
DER ENTWURF
Stand 26.08.2009
§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Nordkurve Kassel“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen aller Fans des KSV Hessen Kassel e.V., insbesondere der aktiven Fanclubs des KSV Hessen Kassel e.V., die Förderung des KSV Hessen Kassel e.V. selbst und des Fußballsports im Allgemeinen, sowie die Förderung von Toleranz, Gewaltfreiheit und Völkerverständigung bei allen Fans und aktiven Fanclubs des KSV Hessen Kassel e.V..
(a) Der Verein unterstützt Fans und Fanclubs in allen Belangen, insbesondere bei der gemeinsamen friedlichen und gewaltfreien Unterstützung des KSV Hessen Kassel e.V. und des Fußballsports im Allgemeinen, aber auch bei der Durchsetzung ihrer Interessen gegenüber dem KSV Hessen Kassel e.V. oder sonstigen Dritten.
(b) Der Verein pflegt die kulturelle Betätigung der Fanszene des KSV Hessen Kassel e.V. und deren Mitgliedern, indem er sie bei der aktiven Freizeitgestaltung unterstützt. Der Verein setzt sich für den Aufbau, den Erhalt und die Pflege der friedlichen und gewaltfreien Fußballfankultur in Kassel und anderswo ein und fördert den Zusammenhalt innerhalb der Fanszene durch gemeinsame Aktivitäten und Aktionen.
(c) Der Verein leistet Öffentlichkeitsarbeit und übernimmt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die sich die Förderung von Toleranz und die Achtung der Rechte aller zum Ziel gesetzt haben.
(d) Der Verein bezweckt die Förderung der kulturellen Beziehungen mit in- und ausländischen Fanclubs. Der Verein strebt einen freundschaftlichen Austausch auf dem Gebiet der Kultur und Völkerverständigung mit Fanclubs aus der ganzen Welt an. Dazu unterstützt er jedwede friedliche und gewaltfreie Art von Tätigkeit, die geeignet ist, die Beziehung zwischen Fanclubs zu intensivieren. Er stellt Kontakte zu anderen Fanclubs bzw. Dachorganisationen her. Er pflegt entstehende und bestehende Kontakte zu Fans und Fanclubs anderer Fußballvereine im In- und Ausland. Der Verein unterstützt Fanreisen von Mitgliedern der ihm angeschlossenen Fanclubs in andere Länder sowie nationale und internationale Begegnungen mit Fanclubs aus anderen Ländern.
(e) Der Verein wendet sich gegen jede Art von Rassismus oder Diskriminierung sowie jede Form von Gewalt bei Fußballveranstaltungen. Der Verein bezweckt die Förderung von Toleranz unter den Fans und gegenüber den Fans anderer Mannschaften. Der Verein unterstützt das friedliche gewaltfreie gemeinsame Sehen und Erleben von Fußballspielen in Stadien und außerhalb der Stadien.
(f) Der Verein wird Bindeglied zwischen Fans, Verein und Sozialarbeit der interessierten Jugendpflegen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne von § 51 AO.
3. Weltanschauliche, konfessionelle sowie politische Ziele und Zwecke dürfen nicht verfolgt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sein. Bei nicht volljährigen Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Eine Ablehnung des Antrags muss begründet werden.
§ 4 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung, bei einer juristischen Person auch durch Auflösung.
2. Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht zuvor durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beendet wurde.
3. Bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder bei sonstigem vereinsschädigenden Verhalten kann ein Mitglied, wenn dies der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt, ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Ausschlusses kann das betroffene Mitglied Einspruch einlegen und eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Einspruch ist zusammen mit dem Antrag schriftlich beim Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der Ausschlussmitteilung einzureichen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die betroffene Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten.
4. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es nach einmaliger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
5. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit Wirkung jeweils für das
folgende Geschäftsjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail sowie durch geeignete Veröffentlichung im Internet. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung abgesandt sein. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Punkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat vor Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Anträge auf Satzungsänderung, Abwahl des Vorstands sowie Wahlen sind nur dann zulässig, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gemacht worden sind.
2. Die Mitliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Der Ort der Mitgliederversammlung ist in der Regel in Kassel . Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung ist für die in dieser Satzung genannten Angelegenheiten zuständig. Außer den an anderer Stelle genannten Angelegenheiten sind dies insbesondere:
•Satzungsänderungen
•Entgegennahme des Rechenschafts- und Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstands
•Wahl und ggf. Abwahl des Vorstandes
•Wahl der Rechnungsprüfer
•Auflösung des Vereins
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme; Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 66% der abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Vereinsauflösung eine solche von 75% der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende, Protokollführer ist ein weiteres Mitglied des Vorstands, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.
5. Falls die Interessen des Vereins es erfordern ruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe und der zu behandelnden Punkte dies verlangt. Die Einberufung hat spätestens vier Wochen zu erfolgen, nachdem der Vorstand von dem Grund der außerordentlichen Mitgliederversammlung Kenntnis erlangt.
6. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen. Dieser darf nicht dem Vorstand angehören. Der Wahlleiter wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
7. Wahlen haben in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Sie können auch per Akklamation stattfinden, sofern ein Mitglied dies beantragt und 2/3 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit in der Satzung oder im Gesetz nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Sämtliche Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 6 Personen:
- der/m Vorsitzendem/in,
- der/m stellvertretenden Vorsitzendem/in,
- der/m Schatzmeister/in,
- jeweils einem Vertreter der 3 großen Fangruppierungen
2. Vorsitzende/in, stellvertretende/r Vorsitzende/in und Schatzmeister/in werden jeweils in separaten Wahlgängen gewählt. Kandidieren für das jeweilige Amt mehrere Kandidaten und hat kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenanzahl erreicht haben. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit.
3. Für die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Im Innenverhältnis sind alle Vorstandsmitglieder gleichberechtigt.
§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
- Ausführung der laufenden Geschäfte des Vereins.
§ 10 Amtsdauer des Vorstands
1.Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von einem Jahr vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode durch Abwahl oder aus sonstigen Gründen aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf der nächst möglichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter per E-Mail oder per Post einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten, es sei denn, dass die Vorstandsmitglieder hierauf im Einzelfall verzichten. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren insbesondere per E-Mail getroffen werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Verlauf der Vorstandssitzungen und die daraus resultierenden Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und den Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.
3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in welcher insbesondere Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder und der Ablauf der Vorstandssitzungen (Turnus, Protokollführung, etc.) festgehalten werden.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Aufgabe ist die Prüfung der Kassenführung des Vereins. Sie teilen das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung mit. Wesentliche Mängel haben sie unverzüglich anzuzeigen.
§ 13 Vereinsvermögen
1. Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
2. Niemand darf durch Vergütungen welche dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind begünstigt werden..
3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder Kostenerstattung in Form von Pauschalen oder gegen Nachweis für Porto, Telefon etc. erhalten.
§ 14 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss von drei Vierteln der Mitglieder. Sind diese zur Mitgliederversammlung nicht erschienen, so wird eine zweite Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes einberufen, bei der zwei Drittel der anwesenden Mitglieder den Verein auflösen können.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.
3. Das nach Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins wird der Jugendarbeit des KSV Hessen Kassel e.V. zur Verfügung gestellt
Re: Fanverein von Fans für Fans
Auchn nochmal zu finden auf www.nordkurve-kassel.de.
-
- Beiträge: 274
- Registriert: 12. Mai 2008, 09:01
- Wohnort: Berlin
Re: Fanverein von Fans für Fans
RWG aus B v. C.
u.n.v.E.U.u.d.KSV
u.n.v.E.U.u.d.KSV
Re: Fanverein von Fans für Fans
@ExilKasseler
DU DU DU
Ich bring dir gleich ma ne Leckere Berliner Weise

DU DU DU




Ich bring dir gleich ma ne Leckere Berliner Weise



-
- Beiträge: 302
- Registriert: 24. Apr 2008, 22:05
Re: Fanverein von Fans für Fans
Eine weiße Entscheidung!Triple XXX hat geschrieben:Ich bring dir gleich ma ne Leckere Berliner Weise![]()
![]()

All you need is trust and a little bit of pixie dust!
-
- Beiträge: 274
- Registriert: 12. Mai 2008, 09:01
- Wohnort: Berlin
Re: Fanverein von Fans für Fans
Triple XXX hat geschrieben:@ExilKasseler
DU DU DU![]()
![]()
![]()
![]()
Ich bring dir gleich ma ne Leckere Berliner Weise![]()
![]()
iiiiiiiiiiiiiiiiiiiih...

ick nehm allet zurück

RWG aus B v. C.
u.n.v.E.U.u.d.KSV
u.n.v.E.U.u.d.KSV
Re: Fanverein von Fans für Fans
Ich kann morgen aus Beruflichen Gründen nicht kommen.Ich habe leider Spätschicht.
Es wär echt nett,wenn einer die Infos vom morgigen Treff postet.
Ich wäre sehr dankbar dafür.
Es wär echt nett,wenn einer die Infos vom morgigen Treff postet.
Ich wäre sehr dankbar dafür.