Gonzo hat geschrieben:Die derzeit rechtsfreie Anwendung der SV steht meines Erachtens schon in Kontrast zu den Art. 19(2), 92, 101 (1), 103 (1) und 104 (1) GG.
Sorry, aber das ist nun ein Satz, zu dem ich als Jurist und Richter mal etwas sagen muss. Er ist nämlich von vorne bis hinten falsch. Ein SV ist ein Hausverbot mit zivilrechtlicher Grundlage. Das hat nichts mit einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Absatz 1 GG zu tun. Auch ist der aussprechende Verein kein Gericht (und muss es für das Aussprechen eines SV als Inhaber des Hausrechts auch nicht sein), sodass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Absatz 1 GG nicht besteht. Art. 101 Absatz 1 GG und Art. 92 gelten insoweit auch nicht. Und schließlich ist das Betreten eines Fußballstadions nicht Wesensgehalt eines Grundrechts der Art. 1 ff. GG, sodass Art. 19 Absatz 2 GG ausscheidet, zumal die Grundrechte im Verhältnis zweier Zivilrechtssubjekte ohnehin nicht unmittelbar gelten.
Fazit: Ganz so hoch aufhängen darf man SVs nicht.
Nur zur Klarstellung: auch ich bin der Meinung, dass SVs grundsätzlich nur nach vorheriger Anhörung ergehen sollten. Ebenso sollte nicht gleich die Einleitung eines Strafverfahrens als Automatismus zum SV führen können. Gleichwohl ist ein SV eben etwas anderes als eine Strafe im Sinne des deutschen Strafrechts. Und damit gelten die dort zur Anwendung kommenden Grundsätze nicht. Vielmehr ergeben sich die Anforderungen meines Erachtens aus der besonderen Stellung von Fußballvereinen und Fußballveranstaltungen als grundsätzlich jedem zugängliche Einrichtung. Stadionverbote dürfen insofern jedenfalls nicht willkürlich ausgesprochen werden und müssen verhältnismäßig sein.