Laut User Srcambler, Forum Holstein Kiel:
Laut NFV-Spielordnung
(
http://www.nfv-www.de/downloads/s_147/S ... 6-2012.pdf)
§ 34
Ausscheiden von Mannschaften
...
(4) Unter Anrechnung auf die Abstiegsquote einer Spielklasse zählen als Absteiger:
...
e) die klassenhöchste Herrenmannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die zuständige spielleitende Stelle im Einvernehmen mit dem in Insolvenz befindlichen Verein und dem jeweiligen Gegner Pflichtspiele ersatzlos absetzen. § 34 Abs. 3 und Anhang 2 Ziffer 8 SpO finden in diesem Fall keine Anwendung.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 DFB-Spielordnung.
In den unter a) und e) genannten Fällen erfolgt die Wertung gem. § 38 Abs. 3. Für die Fälle zu e) gilt dies nicht, wenn die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder seiner Ablehnung nach dem letzten Spieltag, aber vor Ende des Spieljahres (30. Juni) getroffen wird.
weiter in Paragraph 38
§ 38
Wertung in besonderen Fällen
...
(3) Beim Ausscheiden einer Mannschaft (§ 34 Spielordnung) werden alle Spiele, die die ausscheidende Mannschaft ausgetragen hat oder noch austragen muss, nicht gewertet.